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CST STUDIO SUITE
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Die CST STUDIO SUITE ist eine Simulationsplattform für alle elektromagnetischen Feldprobleme und Kopplungen von elektromagnetischen Komponenten in Stromkreisen.
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CST STUDIO SUITE
Die CST STUDIO SUITE ist eine Simulationsplattform für alle elektromagnetischen Feldprobleme und Kopplungen von elektromagnetischen Komponenten in Stromkreisen. Sie wird entwickelt und vertrieben von der CST-Computer Simulation Technology AG in Darmstadt. Die Suite umfasst viele Module, von denen das SCC die folgenden lizensiert hat:
- CST MICROWAVE STUDIO
berechnet elektromagnetische hochfrequente Felder im Zeit- und Frequenzbereich - CST DESIGN STUDIO
ist eine Umgebung, in der Modelle als Bausteine miteinander über Schaltkreise gekoppelt werden können.
Die CST STUDIO Suite beinhaltet eine grafische Oberfläche, in der die Modellkomponenten erzeugt werden.
Das SCC hat eine begrenzte Anzahl von Hochschul-Forschungslizenzen beschafft. Das Programmsystem läuft unter Windows. Die Modulbeschreibungen, Beispiele und Tutorien sind über die Online-Hilfe zugänglich, im Dokumentation- und Examples-Unterverzeichnis der Installation liegen die Tutorien im PDF-Format bzw. die Beispieldaten vor.
Download: https://ftp.scc.kit.edu/pub/campus/CST_Studio_Suite/
Die Linux-Implementierung einiger Solver der CST STUDIO SUITE ist auf dem Linux-Cluster bwUniCluster des SCC installiert. Das Modell kann vorerst auf einem Windows-Rechner unter der grafischen Oberfläche entwickelt, die CST-Datei anschließend auf den Linux-Cluster übertragen werden. Bevor Sie mit dem CST STUDIO SUITE Produkt auf dem Cluster arbeiten können, müssen Sie zuerst das entsprechende Modul laden. Alle vorhandenen Software-Module erhalten Sie, indem Sie z.B. auf dem bwUniCluster
module avail
eintippen. Um das CST Modul zu laden, geben Sie z.B. Folgendes ein:
module load cae/cst/2023
Dann können Sie mit dem Kommando „cstjob“ Ihre Berechnung starten:
cstjob -j Model.cst -t cpu-Zeit -m Memory -S Solver [-p Threads] [-q Partition] [-s String]
-j Name der Eingabedatei (mit .cst)
-t CPU-Zeit in Minuten
-m Hauptspeicherbedarf
-S Solver: [r]=T-Solver, [f]=F-Solver, [q]=I-Solver, [e]=Eigenmode-Solver
-p Anzahl der Threads auf einem Knoten
-q Partition ('single' / 'dev_single')
-s String mit weiteren Optionen
Als Solver kann gewählt werden:
r transienter Solver (T-Solver)
f Frequency Domain Solver (F-Solver)
q Integralsolver (I-Solver)
p Parameter Sweep
e Eigenmode Solver
Das cstjob-Kommando startet alle Paralleljobs auf allen angeforderten Threads eines Knotens. Eine verteilte Parallelisierung auf mehreren Knoten ist im Moment in der Lizenz nicht enthalten.
Auszug aus dem CST STUDIO SUITE Lizenzvertrag
Das SCC hat eine „Eingeschränkte Hochschul-Forschungslizenz“ von CST AG erworben. Folgende Nutzung ist laut CST AG mit einer „Eingeschränkten Hochschul-Forschungslizenz“ gestattet:
"...
§ 2 Rechtseinräumung
1. CST räumt der Lizenznehmerin das nicht ausschließliche, nicht übertragbare befristete Recht ein, die Vertragssoftware im Rahmen ihres Hochschulbetriebes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Die Befristung und damit die zulässige Nutzungsdauer ist in dem betreffenden von der Lizenznehmerin angenommenen CST-Angebot zu der im Vertragskopf genannten Lizenznummer bestimmt.
2. Falls das von der Lizenznehmerin erworbene Recht in dem angenommenen CST-Angebot als „Schullizenz“ oder als „Eingeschränkte Hochschul-Forschungslizenz“ bezeichnet ist, ist der Lizenznehmerin die nicht kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware im Rahmen ihres Lehr- und internen Forschungsbetriebes gestattet. Die mit Hilfe der Vertragssoftware erzielten Forschungsergebnisse müssen unmittelbar nach ihrer Erarbeitung der Öffentlichkeit zugänglich sein. Eine weitergehende Nutzung der Vertragssoftware ist der Lizenznehmerin nicht gestattet. Als weitergehende Nutzung ist jede Nutzung der Vertragssoftware durch die Lizenznehmerin über die vorstehenden Beschränkungen hinaus anzusehen, insbesondere für externen Forschungsbetrieb, d.h. in Zusammenarbeit mit Dritten, sowie für sonstige Zwecke, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem Forschungsauftrag eines Dritten oder eines sonstigen Vertragsverhältnisses zwischen einem Dritten und der Lizenznehmerin, der für die Lizenznehmerin mit einem wirtschaftlichen Vorteil jeglicher Art verbunden ist, steht. Dabei gilt auch die Akquisition von Fördermitteln jeglicher Art mit Hilfe der Vertragssoftware als wirtschaftlicher Vorteil für die Lizenznehmerin.
3. Falls das von der Lizenznehmerin erworbene Recht in dem angenommenen CST-Angebot als „Erweiterte Hochschul-Forschungslizenz“ bezeichnet ist, ist der Lizenznehmerin die nicht kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware im Rahmen ihres Lehr- sowie internen und externen Forschungsbetriebes, d.h. auch in Zusammenarbeit mit Dritten, gestattet. Aus der Zusammenarbeit mit Dritten dürfen der Lizenznehmerin wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Absatzes 2 erwachsen, sofern damit keine kommerzielle Nutzung durch die Lizenznehmerin verbunden ist (z.B. Vermarktung von Forschungsergebnissen, Vertrieb von aus Forschungsergebnissen abgeleiteten Produkten, etc.). Die mit Hilfe der Vertragssoftware erzielten Forschungsergebnisse müssen unmittelbar nach ihrer Erarbeitung der Öffentlichkeit zugänglich sein. Eine weitergehende Nutzung der Vertragssoftware ist der Lizenznehmerin nicht gestattet. Als weitergehende Nutzung ist jede Nutzung der Vertragssoftware durch die Lizenznehmerin über die vorstehenden Beschränkungen hinaus anzusehen, insbesondere wenn diese mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit proprietärer Forschung im eigenen Interesse oder im Auftrag Dritter steht. Unter proprietärer Forschung ist jede Form der Forschung zu verstehen, deren Ergebnisse zumindest teilweise nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen oder nur mit zeitlicher Verzögerung (z.B. Auftragsforschung für vertrauliche Industrieprojekte).
4. Das mit diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht ist auf die Ausübung durch Hochschulangehörige der Lizenznehmerin beschränkt. Die Vertragssoftware darf lokal nur innerhalb der Einrichtungen der Hochschule der Lizenznehmerin verwendet werden. Ergänzend ist die Nutzung auch außerhalb der Einrichtungen der Hochschule der Lizenznehmerin gestattet, soweit die Nutzung bei rein wissenschaftlichen Veranstaltungen (z.B. auf universitären Kongressen, Symposien, etc.) erfolgt. Jede über die vorstehenden lokalen Beschränkungen hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung von CST. Dritte sind zur Nutzung der Vertragssoftware nicht berechtigt.
5. Sollte eine nach diesem Vertrag zur Nutzung berechtigte Person neben der Tätigkeit im Hochschulbetrieb der Lizenznehmerin weitere Tätigkeiten ausüben, so darf die Lizenznehmerin ihr nicht gestatten, die Vertragssoftware im Rahmen dieser weiteren Tätigkeiten zu verwenden.
..."
Den kompletten Vertrag und die allgemeinen Nutzungsbedingungen finden Sie auf dem FTP-Server ftp://ftp.scc.kit.edu/pub/campus/CST_Studio_Suite/ und auf der Website von CST AG http://www.cst.com/Content/Company/Terms.aspx.
Ergänzung zum Lizenzvertrag von CST AG am 15.07.2013:
"... Die in unserem Universitätslizenzvertrag definierten Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung der "eingeschränkten Hochschulforschungslizenz", nicht jedoch auf die Institution selbst. Dies bedeutet im wesentlichen, dass es keine Bedeutung hat, ob das KIT aus zusammengewachsenen und nicht mehr trennbaren Organisationseinheiten besteht, sondern allein, zu welchem Zweck die Softwarelizenzen genutzt werden. ...
Paragraph §2, Absatz 2 definiert die Bedingungen der „Eingeschränkten Hochschul-Forschungslizenz“, die eine Verwendung im externen Forschungsbetrieb, d.h. in Zusammenarbeit mit Dritten, sowie für sonstige Zwecke […]ausschließt. Dabei gilt auch die Akquisition von Fördermitteln jeglicher Art […].
Paragraph §2, Absatz 3 zeigt die Möglichkeit einer „Erweiterten Hochschul-Forschungslizenz“ auf. Bei dieser Lizenzart ist die Verwendung der Software in geförderten Projekten, wie z.B. DFG Projekte, unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden und nicht einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen. Sollten demnach Simulationen in DFG Projekten durchgeführt werden, müsste eine zusätzliche (temporäre) erweiterte Hochschul-Forschungslizenz für genau diesen Zweck erworben werden ..."