August/September 97
IMPRESSUM
Herausgeber: Prof. Dr. Adolf Schreiner
Redaktion: Ursula Scheller, Klaus Hardardt
Erscheinungszeitraum: monatlich
Tel.: 0721/608-4865
Email: scheller@rz.uni-karlsruhe.de,
hardardt@rz.uni-karlsruhe.de
Rechenzentrum der Universität Karlsruhe
Postfach 6980
Zirkel 2
76128 Karlsruhe
ISSN 1432-7015
INHALT
Der Parallelrechner IBM RS/6000 SP hat 256 parallel geschaltete Prozessoren und eine theoretische Spitzenleistung von 107 Giga Flops. Der Supercomputer verfügt mit rund 130 Giga Byte über den größten Hauptspeicher in Europa. Dies bedeutet, daß Karlsruhe der Ort in Europa ist, wo Programme mit den größten Datenanforderungen gerechnet werden können. Des weiteren ist der Parallelrechner mit einem Plattenvolumen von 2,1 Tera Byte ausgestattet. Auf dem Supercomputer werden in der Regel Paralleljobs bis zu 64 Knoten durchgeführt. Es lassen sich aber auch ohne weiteres Jobs bis zu 168 Knoten und in Spezialfällen bis zu 256 Knoten rechnen. Unter den Knoten befinden sich darüber hinaus 8 Knoten mit sehr großem Speicher von je 2 Giga Byte. Ferner sind für bestimmte Anwendungen, wie zum Beispiel Finite-Elemente-Programme, spezielle Server-Knoten vorhanden. Die gesamte Anlage wird unter AIX 4.1 und dem Distributed Computing Environment (DCE) betrieben.
Das Distributed Computing Environment (DCE) der OSF ist ein Softwareprodukt, auf dessen Basis verteilte Anwendungen (Anwendungen, die auf mehreren Rechnern ablaufen) nicht nur auf Workstations, sondern auch auf Parallelrechnern entwickelt werden können. Sofern der Rechner unter DCE betrieben wird, bietet es, unabhängig von der Rechnerarchitektur, unter einer einheitlichen Umgebung Werkzeuge und Dienste zum Auffinden von Ressourcen und zur sicheren Kommunikation im Netzwerk an.
Die bisher wichtigste Anwendung ist gleichzeitig Teil von DCE: das Distributed File System (DFS) ist ein globales Filesystem, das weltweit von allen unter DFS betriebenen Rechnern aus die gleiche Sicht aufs Dateisystem erlaubt. Mit DFS kann in der gleichen Weise wie mit anderen, herkömmlichen Filesystemen gearbeitet werden, wobei sich für den Benutzer alle DCE-Rechner wie ein einziger Rechner darstellen: der Anwender kann sich vom Arbeitsplatzrechner bis zum Supercomputer mit demselben Paßwort einloggen und findet überall die gleichen Daten vor. Dies läßt sich zwar auch auf andere Weise realisieren, aber eben nicht so sicher, einfach und elegant wie bei DCE/DFS.
Am HLRKA ist derzeit weltweit die einzige SP installiert, die unter DCE/DFS läuft. Aufgrund der enormen Vorteile gegenüber anderen Filesystemen bei der Sicherheit, Verfügbarkeit und Performance wird IBM demnächst standardmäßig nur noch DCE/DFS für SPs dieser Größenordnung anbieten.
Das Rechenzentrum der Universität Karlsruhe hat eine Campus-Lizenz für StarOffice von StarDivision abgeschlossen. StarOffice ist ein Bürokommunikationssystem, das sowohl ein Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogramm als auch ein Datenbanksystem und ein Präsentationsprogramm anbietet.
Im Rahmen dieser Campus-Lizenz können alle Plattformen des Programmes StarOffice den Mitarbeitern der Universität Karlsruhe kostenlos zugänglich gemacht werden.
Folgende Versionen sind zur Zeit über den elektronischen Software Shop der ASK/ASKnet http://www.ask.uni-karlsruhe.de/Softwareshop verfügbar:
Weitere Versionen für andere Plattformen werden in den nächsten Wochen vorbereitet. Falls Sie diesbezüglich bestimmte Wünsche haben, können Sie mir diese gerne per Mail mitteilen.
Volker Markert, Tel. -3802, Email: markert@ask.uni-karlsruhe.de.
Das sogenannte Multimediagesetz, das eigentlich Gesetz des Bundes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz IuKDG) heißt, trat am 01. August 1997 in Kraft. Der folgende Beitrag will kurz den Inhalt vorstellen. Der Text findet sich in der Bundesratsdrucksache 420/97 sowie im Internet unter http://www.iid.de/rahmen/iukdg.html. Er ist samt Entwurfsbegründung auch gegen eine geringe Gebühr beim Bundesanzeiger Verlag, Postfach 1320, 53003 Bonn (Fax: 0228/3820844) erhältlich.
I. Vorbemerkung
Im Überblick enthält das IuKDG folgende Regelungen:
Gesetzliche Neuregelungen enthalten insbesondere die ersten drei Artikel, während die übrigen Normen lediglich bestehende Gesetze anpassen.
II. Teledienstegesetz (TDG)
Der Begriff der Teledienste wird vom Gesetz weit gefaßt (§ 2 TDG). Hierunter fallen individualkommunikative Dienste wie Online-Dienste, Email, Newsgroups und Telebanking ebenso wie Datendienste ohne Rundfunkcharakter (z.B. Wirtschafts-, Wetter-, Verkehrs-, oder Umweltdaten, nicht aber Nachrichten), Telespiele, elektronische Versandhauskataloge u.ä. Die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Diensten mit individualkommunikativem Charakter ist deshalb erforderlich, weil der Bund aufgrund der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für Hörfunk und Fernsehen nicht regelungsbefugt ist. Hier ist in Zukunft möglicherweise noch mit Abgrenzungs- und Einordnungsstreitigkeiten zu rechnen.
Besondere Bedeutung hat die Regelung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in § 5 TDG. Die Norm befreit die Diensteanbieter von jedweder Verantwortung für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang vermitteln. Damit wird vermutlich auch das Strafverfahren gegen Compuserve obsolet werden. Diese Befreiung gilt aber nicht für Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, wenn der jeweilige Anbieter hiervon Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung der Inhalte zu verhindern. Für eigene Inhalte ist der Diensteanbieter wie jeder Content-Provider stets verantwortlich.
III. Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
Das TDDSG bestimmt für die Anbieter von Telediensten ähnliche datenschutzrechtliche Pflichten, wie sie die Datenschutzgesetze auch sonst vorsehen. Personenbezogene Daten dürfen vom Anbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn es das TDDSG oder eine andere Rechtsnorm ausdrücklich erlaubt oder der Betroffene einwilligt (§ 3 TDDSG). Gleiches gilt für die anderweitige Verwendung der erhobenen Daten. Hierbei ist der Anbieter gehalten, nur für die Vertragserfüllung wirklich erforderliche Daten zu erheben (§§ 5, 6 TDDSG). Der Benutzer ist über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zu unterrichten.
Insbesondere ist die Erstellung von nicht anonymisierten Nutzungsprofilen untersagt (§ 4 Abs. 4 TDDSG). Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Nutzungs- und Abrechnungsdaten (§ 6 TDDSG), wobei Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens jedoch nach Ende der Nutzung, und Abrechnungsdaten dann zu löschen sind, wenn sie für die Abrechnung nicht mehr benötigt werden. Die Übermittlung der Daten an andere ist grundsätzlich untersagt.
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich einzusehen (§ 7 TDDSG). Diese Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen.
IV. Gesetz zur digitalen Signatur (SigG)
Das SigG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Erklärung als wirksam digital unterschrieben gelten kann, weil die Zuordnung der digitalen Unterschrift zur Urkunde als ausreichend fälschungssicher gelten kann (§ 1 Abs. 1 SigG). Jeder Absender besitzt einen geheimen Signaturschlüssel, mit dem er seine Unterschrift erzeugt. Mit Hilfe des dazugehörigen veröffentlichten Schlüssels kann vom Adressaten die Echtheit der Signatur überprüft werden. Außerdem kann er feststellen, ob die signierten Daten in der Zwischenzeit verändert wurden. Die Zuordnung des Schlüssels erfolgt durch spezielle Zertifizierungsstellen, die für ihre Tätigkeit einer Genehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bedürfen (§ 3 SigG). Im Gesetz werden im einzelnen die Anforderungen an Schlüssel und Zertifizierung festgelegt (§§ 3-15 SigG), die durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung noch konkretisiert werden können (§ 16 SigG). Auch diese Signaturverordnung (SigV) liegt bereits im Entwurf vor.
V. Sonstige Änderungen
Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist schon durch die erforderliche Umsetzung der EU-Datenbank-richtlinie bedingt. In Zukunft werden Datenbanken auf CD-ROM und Online-Datenbanken, bei denen Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine schöpferische Leistung erforderte, urheberrechtlich geschützt (§ 4 Abs. 2 UrhG). Aber auch die Hersteller von Datenbanken, die diese Schöpfungshöhe nicht erreichen, weil es sich nur um Faktendatenbanken handelt (z.B. Adreßverzeichnisse), genießen ein sog. Leistungsschutzrecht (§ 87a UrhG). Der Schutz von Datenbanken beschränkt sich allerdings auf die Ausdrucksform als Datenbank und erfaßt nicht ihren Inhalt. Einzelne Bestandteile sind also, sofern sie nicht für sich genommen Urheberschutz genießen, insofern frei, was allerdings wettbewerbsrechtliche Beschränkungen nicht ausschließt.
Geändert werden zudem Preisangabengesetz und -verordnung. Wer dem Verbraucher eine Leistung oder Ware anbietet, hat diese preismäßig (incl. Mwst.) auszuzeichnen. Dies muß im Geschäft, im Schaufenster, in Prospekten und an sonstigen Orten des Angebots (und zukünftig auch online) geschehen.
VI. Fazit
Im Interesse einer höheren Integrationsdichte bei ASICs (Application specific integrated circuits) und Kosteneinsparungen kann es beim Entwurf analoger oder digitaler Schaltungen interessant sein, einen ASIC auch mit einem Sensor zu versehen.
Im Bereich komplexer Mikrosysteme wurden in den zurückliegenden Jahren neue Techniken für Mikro-Maschinen entwickelt, die auch Sensor-Elemente verwenden.Üblicherweise führen diese zu einer größeren System-Komplexität mit entsprechend hohem technischem Aufwand.
Neuerdings sind jedoch auch Sensorelemente verfügbar, die sich leicht in eine Standard-CMOS-Technologie integrieren lassen. Drei Arten dieser Elemente wurden in der AMS CMOS-Technologie implementiert, nämlich Fotosensoren, Temperatur- und Magnetfeldsensoren.
Der einfachste Sensor ist der Fotosensor, der auf dem bekannten fotoelektrischen Effekt beruht. Außerdem ist ein Temperatursensor in CMOS-Technik verfügbar, der sich durch eine lineare Temperaturabhängigkeit auszeichnet. Bei Anwendung entsprechender Eichungstechniken kann die absolute Temperatur mit einem Maximalfehler von 1°C bestimmt werden.
Schließlich kann auch ein Magnetfeld-Sensor eingebaut werden, der zwei Feldeffekt-Transistoren (FETs) mit zusätzlichen elektrischen Anschlüssen benutzt. Das Schalten dieser FETs ermöglicht die Bestimmung des magnetischen Feld-Gradienten.
Durch Integration in die Standard-CMOS-Technologie hält sich der Herstellungsmehraufwand für das integrierte Bauteil in Grenzen; einen weiteren Vorteil bieten diese Sensoren dadurch, daß sie sich problemlos in eine analoge oder digitale Schaltungsumgebung einfügen lassen, wobei sie in Einzelfällen auch mithelfen, das Bauvolumen klein zu halten und die Leitungslängen zu verkürzen.
Die Fertigung von in ASICs integrierten Sensoren wird seit wenigen Wochen auch von EUROPRACTICE angeboten; die Beschreibung des ASICs kann wie bisher in der Hardwarebeschreibungssprache VHDL (unter Verwendung von Entwurfswerkzeugen wie SYNOPSYS oder CADENCE) erfolgen. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie auf den Web-Seiten der Fraunhofer-Gesellschaft unter
Ab sofort können die IP-Adreß-Administratoren der Institute die Verwaltung der Rechnernamen und der IP-Adressen für ihren jeweiligen Bereich auch interaktiv über das WWW vornehmen. Alle Institutsbereiche sowie deren Kontaktpersonen stehen unter der URL
ttp://scotty.rz.uni-karlsruhe.de/kp-ext.html.
Für aktive Änderungen wird der Authentifizierungscode benötigt, der nach wie vor mit dem üblichen Email-Formular an die jeweiligen Kontaktpersonen verschickt wird.
Achtung: Im Falle einer aktiven Änderung des Bereiches oder einer Anforderung eines neuen Email-Formulars ist dieser Authentifizierungscode nur bis zum jeweils nächsten Nameserver-Update (Datenübertragung vom IPAVS auf den Nameserver) gültig. Die Eingangsseiten der Bereiche enthalten Angaben über den Zeitpunkt des jeweils letzten und nächsten (geplanten) Nameserver-Updates.
Die interaktive Verwaltung ist nur für geringfügige Änderungen gedacht. Umfangreiche Umstrukturierungen der IP-Adreß-Einträge sollten nach wie vor über das bisherige Email-Formular getätigt werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter http://www.uni-karlsruhe.de/Uni/RZ/Personen/rz84/IPadressen/.
Hierbei handelt es sich um eine interdisziplinäre Vorlesung über wissenschaftliches und Höchstleistungsrechnen. Ihr Ziel ist es, die Prinzipien der wissenschaftlichen Modellierung auf modernen Rechnern zu erkennen und Zusammenhänge zu verstehen. Obwohl der Inhalt physikalische und Informatikprobleme umfaßt, werden keine speziellen Vorkenntnisse auf diesen Gebieten erwartet. Etwas Computerkenntnis und die Freude, über den Tellerrand hinwegzusehen, sind allerdings notwendig.
Die Vorlesung umfaßt:
Bitte melden Sie sich bei mir im Rechenzentrum an:
Zur Meßdatenerfassung, -auswertung und Gerätesteuerung werden in wenigstens 13 Instituten die Softwareprodukte LabView und Testpoint eingesetzt. Die Koppelung von Versuchsanlage und Rechner erfolgt hierbei über Koppelglieder in Form von PC-Steckkarten, die in der Regel ebenfalls von den Softwareherstellern bezogen werden. Nachdem das RZ in den zurückliegenden Monaten einen bemerkenswert hohen Bedarf an Soft- und Hardwareprodukten dieser Art festgestellt hatte, bot es versuchsweise Sammelbestellungen an; hierdurch konnten die Institute die Kenntnisse von Kollegen aus dem Campus mit nutzen und es wurden über den Hochschulrabatt hinaus auch Mengenrabatte erzielt. Um die Erfahrungen der Institute und des Rechenzentrums einmal austauschen und für die Zukunft die zweckmäßigste Vorgehensweise finden zu können, lade ich interessierte Hochschulangehörige ein zum
Themen u.a.:
Ich würde mich freuen, möglichst viele Anwender dieser Produktgruppe begrüßen zu dürfen. Kurzberichte von Institutsangehörigen über ihre Versuchsanlagen sind selbstverständlich willkommen. Nach den bisher geführten Gesprächen darf ich damit rechnen, daß sich auf dieser Veranstaltung campusintern wertvolle neue Kontakte ergeben werden.
Dieter Kruk, Tel. -3785, Email: kruk@rz.uni-karlsruhe.de.
Seit Anfang August 97 steht im Expreß-Raum des Rechenzentrums ein ZIP-Laufwerk zur Verfügung.
Das Laufwerk wurde installiert, um den Studierenden eine bequeme Datenübertragungsmöglichkeit anzubieten. Da die Pogramme heutzutage immer umfangreicher werden, ist die Kapazität einer normalen Diskette schnell erschöpft. Daten, die zum Beispiel aus dem Internet heruntergeladen werden, passen oftmals nicht auf eine Diskette, so daß sie aufwendig auf Diskettengröße aufgeteilt werden müssen.
Beim ZIP-Laufwerk sieht das alles schon ein wenig anders aus: die ZIP-Disketten verfügen über eine Speicherkapazität von 100 MB, was für die allermeisten Fälle ausreichend ist.
Die ZIP-Diskette ist genauso groß wie eine normale Diskette, nur unwesentlich dicker, also genauso handlich wie eine Diskette und ihr Preis liegt bei 25 DM. Falls Sie sich ein solches Laufwerk für zuhause zulegen möchten, es kostet ca. 280 DM. Die Übertragungsrate läßt sich auch hören: Das ZIP-Laufwerk erreicht beim Lesen und Schreiben eine Geschwindigkeit von bis zu 1 MB / Min. Das Zip-Laufwerk im Expreßraum des RZ kann unter dem Laufwerksbuchstaben D angesprochen werden.
Manfred Amend, Tel. -7687, Email: amend@rz.uni-karlsruhe.de.
Sein Arbeitsplatz befindet sich im RZ, Raum 214, Tel. 373723, Email: Clemens.Wagner@nic.de.
RZ-Webmaster, 19. September 1997
(HLRKA)-Wissenschaftler aus ganz Deutschland haben Zugriff
Höchstleistungsrechenzentrum Karlsruhe
(HLRKA)-Wissenschaftler aus ganz Deutschland haben ZugriffDer Rechner für die größtenProgramme in Europa
Das Höchstleistungsrechenzentrum Karlsruhe (HLRKA) betreibt den derzeit leistungsfähigsten IBM-Parallelrechner in Europa und steht Wissenschaftlern aus ganz Deutschland zur Verfügung. Die vom HLRKA angebotene Höchstleistungsrechnerkapazität wird von der hww - Höchstleistungsrechner für Wissenschaft und Wirtschaft Betriebsgesellschaft mbH - bereit gestellt. Gesellschafter der hww sind neben der Universität Karlsruhe, die Universität Stuttgart, das Land Baden-Württemberg sowie die Firmen debis Systemhaus GmbH und Porsche AG.
Schnupperkontingent möglich
Damit sich unsere bundesweiten Nutzer ohne großen administrativen Aufwand einmal von der Leistungsfähigkeit des Supercomputers überzeugen können, hat das HLRKA Schnupperkontingente eingeführt. Die Beantragung regulärer Produktionskontingente muß vom Lenkungsausschuß bewilligt werden. Näheres entnehmen Sie jedoch bitte unseren WWW-Seiten (s. u.).
Projekt-Paten für Nutzer
Die Nutzer des HLRKA werden bestmöglich unterstützt. Der Service reicht von der Beratung über die Nutzung der Rechnerkapazitäten und der zur Verfügung gestellten Software über Hilfe bei der Umstellung von Programmsystemen auf die Anlagen des HLRKA bis hin zu einem „persönlichen“ Projekt-Paten, der Ihnen jederzeit bei Fragen oder Problemen zur Verfügung steht und Ihnen auch bei der Erarbeitung von Lösungsstrategien behilflich ist.
Netzanschlüsse für jeden Bedarf
Da die Netzversorgung der Universitäten in der Bundesrepublik noch sehr uneinheitlich ist, gibt es Anschlußmöglichkeiten von 64Kbit/s, 34Mbit/s DATEX-M und 155 Mbit/s ATM. Das HLRKA wird diese Anschlußmöglichkeiten vorhalten und Benutzer bei der Einrichtung von Zugangsmöglichkeiten beraten. Weiterhin wird die Anbindung des Höchstleistungsrechners an das lokale Netz mit den jeweils schnellsten verfügbaren Technologien erfolgen.
http://www.hlrka.de
Nähere Informationen über den Zugang und die Möglichkeiten, die Ihnen das HLRKA bietet, finden Sie im World Wide Web unter http://www.hlrka.de.
Neu: Bürosystem StarOffice von StarDivision - Campuslizenz für die Universität Karlsruhe
Volker Markert
Bestellung von StarOffice über den elektronischen Softwareshop der ASK/ASKnet
Das Multimediagesetz
Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg i.Br.
Das Multimediagesetz besteht eigentlich aus einer Vielzahl von neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen. Diese regeln allerdings keineswegs, wie der unbefangene Internet-Nutzer meinen mag, umfassend alle das Netz betreffenden Rechtsfragen. Im Gegenteil. Dies ist weder möglich noch erforderlich. Das Multimediagesetz beabsichtigt ausweislich der Begründung zum Referentenentwurf lediglich zum einen die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte und zum anderen gewisse Anpassungen und Klarstellungen vorhandener Regelungen aufgrund der Entwicklung der Technik. Viele Sachverhalte sind überhaupt nicht regelungsbedürftig, weil die bestehenden Gesetze ohnehin für das Internet gelten. Straf-, Vertrags- oder Urheberrecht, um nur drei Beispiele zu nennen, sind im digitalen Netzverkehr ebenso anwendbar wie sonst auch.
Art. 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
Art. 2: Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Art. 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
Art. 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Art. 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Art. 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Art. 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Art. 8-10: Änderung des Preisangabengesetzes und der Preisangabenverordnung
Art. 11: Inkrafttreten
Zweck des Teledienstegesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunkationsdienste zu schaffen (§ 1 TDG). Die Anbieter von Telediensten brauchen Rechtssicherheit und Marktoffenheit. Die wesentliche Norm hierfür ist § 4 TDG, der alle Teledienste im Rahmen der Gesetze für zulassungs- und anmeldefrei erklärt.
Datenschutz bezieht sich, auch wenn die Bezeichnung anderes suggerieren mag, keineswegs auf den Schutz von Daten. Es geht vielmehr um den Schutz von Menschen, deren Daten gespeichert werden. Diese personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Der Datenschutz ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil im Jahre 1983 feststellte, im Grundgesetz als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankert. Im einzelnen normiert ist er vor allem in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder.
Verträge können nach deutschem Recht auch formlos geschlossen werden. Ein per Email abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist grundsätzlich ebenso wirksam wie per Telefon oder Fax. Ausnahmen gelten lediglich für bestimmte formbedürftige Verträge, bei denen wegen ihrer besondere Tragweite (z.B. Bürgschaft) eine Form verlangt wird, um vor übereiltem Handeln zu warnen. Allerdings war die Beweisbarkeit einer Online-Bestellung bislang äußerst gering. Weil das Internet zunehmend für Vertragsschlüsse genutzt werden soll, besteht das Bedürfnis nach einem sicheren Übertragungsweg für rechtserhebliche Willenserklärungen.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht werden einige Änderungen vorgenommen, so daß die Anwendbarkeit bestimmter Normen auch auf Taten in Datennetzen deutlich wird. Diese dienen aber nur der Klarstellung. Beispielsweise wird der Einfuhr von gedruckter Werbung für verfassungswidrige Organisationen die Zugänglichmachung in öffentlichen Datennetzen ausdrücklich gleichgestellt. Entsprechendes gilt für das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Dort werden zudem Anbieter von Online-Diensten zur Einrichtung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet.
Ob es sich beim IuKDG um einen Meilenstein auf dem Weg zur rechtlichen Ordnung der internationalen Datennetze handelt, darf getrost bezweifelt werden. Es ist aber zumindest ein erster Schritt getan. Daß die Verkehrsregeln auf den Datenautobahnen in Deutschland der Zuständigkeit des Bundes unterliegen und nicht dem Zugriff einer großen Vielzahl von Landesfürsten und Medienanstalten, ist bedeutend für deren weitere Entwicklung. Die Einführung der digitalen Signatur ist eine wertvolle Hilfe zur Sicherheit des Datenverkehrs.
Anwendungssoftware
Mikroelektronik: ASIC mit integriertem Sensor möglich
Dieter Kruk
Dieter Kruk, Tel. -3785, Email: kruk@rz.uni-karlsruhe.de.
Interaktive Änderung der IP-Adreßeinträge im Nameserverder UNI-KA
Rainer Steinmüller/Willi Fries
Die einzelnen Bereiche sind durch Links, die den jeweils aktuellen Stand anzeigen, unterlegt. Um diesen einsehen zu können, benötigt man die Anfangs- und Endadresse des jeweiligen Bereiches. Beim Einsehen der aktuellen Liste im WWW hat man die Möglichkeit, ein neues Email-Formular (mit neuem Authentifizierungscode) anzufordern, ohne Änderungen vornehmen zu müssen.
Willi Fries, Tel. -4736, Email: fries@rz.uni-karlsruhe.de oder Rainer Steinmüller, Tel. -4736, Email: Steinmüller@ rz.uni-karlsruhe.de.
Veranstaltungen
Vorlesung: Von Problemen in der Praxis zur Lösung auf modernen Rechnern
Priv.-Doz. Dr. Rüdiger Weiss
Zusätzlich werden Fallstudien vorbereitet.
Datum: WS 97/98
Zeit: Donnerstags, 11.30 - 13.00 Uhr
Ort: Seminarraum S33, Mathematikgebäude
Dr. Rüdiger Weiss, Raum 003, Tel. -4034, Email: Ruediger.Weiss@rz.uni-karlsruhe.de.
Meßdatenverarbeitung / Gerätesteuerung: Jahrestreffen der LabView- und Testpoint-Anwender
Dieter Kruk
Datum: Donnerstag, 2.Oktober 1997
Zeit: 16.00 bis 16.45 Uhr
Ort: Rechenzentrum, Raum 217 (2.OG)
Kurz berichtet ...
Neuer Service für Studierende: ZIP-Laufwerk im Expreß-Raum des RZ
Manfred Amend
Personalia
Herr Dipl.-Math. Clemens Wagner ist seit dem 1. September 1997 in der Abteilung Kommunikation als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit am Deutschen Network Information Center (DE-NIC) ist er zuständig für: